In Berlin öffnen ausgewählte Museumsschlösser für Besucherinnen und BesucherDie Kunst ist wieder da. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) öffnet in Berlin ausgewählte Museumsschlösser wieder für den Publikumsverkehr. Vom 12. Mai 2020 an können der Neue Flügel des Schlosses Charlottenburg, das Mausoleum im Schlossgarten Charlottenburg sowie das Schloss Schönhausen (Pankow) im Rahmen der regulären Öffnungszeiten besucht werden.
Auch die Schlossgärten Charlottenburg und Schönhausen bleiben weiterhin zugänglich. Besucherinnen und Besucher sind hier ausdrücklich aufgefordert, sich an die geltenden Abstands- und Hygieneregeln zu halten, um Infektionsrisiken durch das Coronavirus zu reduzieren.
Die Corona-Krise ist für alle Museumseinrichtungen eine völlig neue Herausforderung. Die SPSG versteht die Öffnung ihrer Schlösser als Kulturangebot in einer durch erhebliche Einschränkungen geprägten Zeit. Für die Beantwortung der Frage, ob es bei diesen Öffnungen bleiben kann und in den kommenden Wochen weitere Schlösser geöffnet werden können, ist deshalb entscheidend, ob dieses Kulturangebot angenommen wird und die Verbreitung des Coronavirus kontinuierlich eingedämmt werden kann.
„Es ist für uns alle eine besondere Situation“, sagt der Generaldirektor der SPSG, Prof. Dr. Christoph Martin Vogtherr. „Umso mehr freue ich mich, dass wir nun unser künstlerisches und historisches Erbe in Teilen wieder zugänglich machen können. In Zeiten eingeschränkter Reisemöglichkeiten möchte unsere Stiftung die Menschen in Berlin dazu anstiften, den Reichtum ihrer Stadt neu zu entdecken und Architektur und Kunst wieder im Original zu erleben.“
Vorgaben zum GesundheitsschutzAls eine öffentlich geförderte Kultureinrichtung nimmt die SPSG ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft, ihren Besucherinnen und Besuchern sowie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr ernst und hatte am 13.März 2020 entschieden, alle Museumsschlösser für den Publikumsverkehr zu schließen. Für den Besuch der nun wieder geöffneten Einrichtungen gelten deshalb alle behördlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Durch entsprechende Beschilderungen und Markierungen sowie durch das Personal wird vor Ort auf die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen hingewiesen. Festgelegt ist zudem die maximale Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in den Räumen aufhalten dürfen, um den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht zu unterschreiten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maske o. ä.) ist Pflicht.
Um sowohl Besucherinnen und Besucher als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirkungsvoll vor der Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, werden bis auf Weiteres weder Gruppenführungen noch Führungen für Einzelbesucherinnen und -besucher angeboten.