Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) unterstützt den Widerspruch der Urheberrechte-Inhaber der denkmalgeschützten Ausstattung der Berliner St. Hedwigs-Kathedrale gegen die denkmalrechtliche Genehmigung des geplanten Umbaus des Gotteshauses vom 22. März 2018.Der Widerspruch der Künstler bzw. ihrer Rechtevertreter richtet sich gegen den denkmalrechtlichen Bescheid der Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Europa. Diese hatte am 5. Februar 2018 als Oberste Denkmalbehörde dem Antrag des Erzbistums Berlin auf denkmalrechtliche Genehmigung des geplanten Um- und Neubaus der St. Hedwigs-Kathedrale und des benachbarten Bernhard-Lichtenberg-Hauses stattgegeben. Der denkmalrechtliche Bescheid erging am 22. März 2018. Damit widersprach die Oberste Denkmalbehörde ausdrücklich dem fachlichen Votum des Landesdenkmalamts Berlin. Das Erzbistum Berlin führte für seinen Antrag allgemein liturgische Bedürfnisse an. Gründe für die Notwendigkeit der mit der Baumaßnahme beabsichtigten nahezu vollständigen Entfernung des denkmalgeschützten Innenraums bis auf die nackte Wand wurden nicht genannt. Eine verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen den vom Erzbistum vorgebrachten Interessen und den Belangen des Denkmalschutzes unterblieb.
Die DSD sieht in der Genehmigung ein verheerendes Signal für den Schutz von Sakralgebäuden in Deutschland, wenn mit der Hedwigs-Kathedrale die Ausstattung eines hochbedeutenden kulturhistorischen Bauwerks nicht beispielgebend restauriert werden soll, sondern vielmehr unter Einsatz erheblicher kirchlicher und öffentlicher Mittel, unter Vernachlässigung des Berliner Denkmalrechts und unter Negierung des außerordentlichen Denkmalwerts zerstört werden kann.
Die denkmalrechtliche Genehmigung nimmt die Zerstörung nahezu des gesamten denkmalgeschützten Innenraums der Kathedrale in Kauf. Die Stiftung dagegen setzt sich uneingeschränkt für eine denkmalgerechte, nach eingehender Abwägung mit dem Landesdenkmalamt abgestimmte Instandsetzung und Restaurierung des Kirchengebäudes und der dafür geschaffenen wandfesten und beweglichen Ausstattung ein.
In ihrem Widerspruch stellen die Künstler bzw. deren Rechtevertreter die Rechtmäßigkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung grundsätzlich infrage. Weder sei das Berliner Denkmalrecht berücksichtigt noch die verfassungsrechtlich vorgesehene Güterabwägung vorgenommen worden. Zudem verletze die aus ihrer Sicht widerrechtlich ergangene Genehmigung der nahezu vollständigen Zerstörung des Innenraums der Kathedrale ihre Urheberrechte.
Die im Zweiten Weltkrieg ausgebrannte Kirche wurde als Hauptsitz der Katholiken in Berlin von 1957 bis 1963 unter Leitung von Hans Schwippert wiederaufgebaut und in einer einzigartigen Gemeinschaftsleistung ost- und westdeutscher Künstler in herausragender Qualität ausgestattet. Geschaffen in enger Abstimmung mit der zeitgleich auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil erarbeiteten Liturgiereform ist der Raum auch liturgiegeschichtlich von einzigartiger Bedeutung. Diese geschichtsträchtige und künstlerisch hochwertige Kulturleistung steht unter Denkmalschutz.
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz würdigt ausdrücklich die große Leistung und Verantwortung der Kirchen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer zahlreicher Denkmale. Die Kirchen und ihre Gläubigen schufen vielfach unter größten Mühen unersetzliche Kulturdenkmale, die unser Land prägen. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz schätzt diese außerordentliche Kulturleistung der Kirchen und fördert vielerorts den Erhalt dieser Kulturschätze. In diesem Sinne setzt sich die Stiftung auch für die Erhaltung des Innenraums der St. Hedwigs-Kathedrale ein.
Die Stiftung unterstützt das damit verbundene bürgerschaftliche Engagement für einen zentralen historischen Identifikationsort der Katholiken in Berlin. Den Rahmen dafür bildet das Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin sowie die Schranken der für alle geltenden Gesetze.